Verfassung
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§ 90
1 Der Grosse Rat übt die Oberaufsicht über den Regierungsrat, die Verwaltung, die Gerichtsbehörden und die anderen Träger öffentlicher Aufgaben aus, soweit sie dem Kanton obliegende Aufgaben wahrnehmen. 2 Er genehmigt die jährlichen Rechenschaftsberichte des Regierungsrates, der Gerichte, der Ombudsstelle und der selbstständigen Verwaltungsbetriebe. |