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Verfassung
des Kantons Basel-Stadt

vom 23. März 2005 (Stand am 22. März 2019) 1

1 Diese Veröffentlichung basiert auf jenen der Änderungen im Rahmen der Gewähr­leistungsbotschaften im BBl. Sie kann vorübergehend von der Veröffentlichung in der kantonalen Gesetzessammlung abweichen. Der Stand bezeichnet daher das Datum des letzten im BBl veröffentlichten Gewährleistungsbeschlusses der Bundesversammlung.

§ 90

1 Der Gros­se Rat übt die Ober­auf­sicht über den Re­gie­rungs­rat, die Ver­wal­tung, die Ge­richts­be­hör­den und die an­de­ren Trä­ger öf­fent­li­cher Auf­ga­ben aus, so­weit sie dem Kan­ton ob­lie­gen­de Auf­ga­ben wahr­neh­men.

2 Er ge­neh­migt die jähr­li­chen Re­chen­schafts­be­rich­te des Re­gie­rungs­ra­tes, der Ge­rich­te, der Om­buds­stel­le und der selbst­stän­di­gen Ver­wal­tungs­be­trie­be.