Verfassung
des Kantons Basel-Stadt

vom 23. März 2005 (Stand am 22. März 2019) 1

1 Diese Veröffentlichung basiert auf jenen der Änderungen im Rahmen der Gewähr­leistungsbotschaften im BBl. Sie kann vorübergehend von der Veröffentlichung in der kantonalen Gesetzessammlung abweichen. Der Stand bezeichnet daher das Datum des letzten im BBl veröffentlichten Gewährleistungsbeschlusses der Bundesversammlung.


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§ 94

Der Gros­se Rat wählt aus sei­ner Mit­te sei­nen Prä­si­den­ten oder sei­ne Prä­si­den­tin und sei­nen Statt­hal­ter oder sei­ne Statt­hal­te­rin für ein Jahr.

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