Verfassung
des Kantons Basel-Stadt

vom 23. März 2005 (Stand am 22. März 2019) 1

1 Diese Veröffentlichung basiert auf jenen der Änderungen im Rahmen der Gewähr­leistungsbotschaften im BBl. Sie kann vorübergehend von der Veröffentlichung in der kantonalen Gesetzessammlung abweichen. Der Stand bezeichnet daher das Datum des letzten im BBl veröffentlichten Gewährleistungsbeschlusses der Bundesversammlung.


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§ 95

1 Der Gros­se Rat bil­det zur Vor­be­rei­tung sei­ner Be­ra­tun­gen Kom­mis­sio­nen.

2 Die Kom­mis­sio­nen ver­fü­gen zur Er­fül­lung ih­rer Auf­ga­ben über die vom Ge­setz be­zeich­ne­ten Aus­kunfts­rech­te, Ein­sichts­rech­te und Un­ter­su­chungs­be­fug­nis­se.

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