Verfassung
des Kantons Basel-Stadt

vom 23. März 2005 (Stand am 22. März 2019) 1

1 Diese Veröffentlichung basiert auf jenen der Änderungen im Rahmen der Gewähr­leistungsbotschaften im BBl. Sie kann vorübergehend von der Veröffentlichung in der kantonalen Gesetzessammlung abweichen. Der Stand bezeichnet daher das Datum des letzten im BBl veröffentlichten Gewährleistungsbeschlusses der Bundesversammlung.


Open article in different language:  FR  |  IT
§ 97

1 Der Gros­se Rat wird von sei­nem Prä­si­den­ten oder sei­ner Prä­si­den­tin ein­be­ru­fen.

2 Er tagt, so oft es die Ge­schäf­te er­for­dern.

3 Aus­ser­or­dent­lich wird er ein­be­ru­fen:

a.
wenn ein Vier­tel der Mit­glie­der des Gros­sen Ra­tes, der Re­gie­rungs­rat oder bei­de Ein­woh­ner­ge­mein­den von Bet­tin­gen und Rie­hen zu­sam­men dies un­ter An­ga­be des vom Gros­sen Rat zu be­han­deln­den in sei­ne Zu­stän­dig­keit fal­len­den Ge­schäfts ver­lan­gen;
b.
auf ei­ge­nen Be­schluss, um das Ge­mein­we­sen be­tref­fen­de Fra­gen zu be­ra­ten oder sich über sol­che un­ter­rich­ten zu las­sen.

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden