Verfassung
|
§ 99
1 Der Grosse Rat wählt auf Antrag seiner Kommission den Beauftragten oder die Beauftragte für das Beschwerdewesen sowie die Richter und Richterinnen, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht.22 2 Ausführende Bestimmungen zu seiner Organisation und Geschäftsordnung kann der Grosse Rat durch Grossratsbeschluss erlassen. 22 Angenommen in der Volksabstimmung vom 15. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Juli 2016. Gewährleistungsbeschluss vom 27. Sept. 2016 (BBl 2016 7899Art. 1, 3705). |