Verfassung
des Kantons Basel-Stadt

1 Diese Veröffentlichung basiert auf jenen der Änderungen im Rahmen der Gewährleistungsbotschaften im BBl. Sie kann vorübergehend von der Veröffentlichung in der kantonalen Gesetzessammlung abweichen. Der Stand bezeichnet daher das Datum des letzten im BBl veröffentlichten Gewährleistungsbeschlusses der Bundesversammlung.


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§ 12

Die all­ge­mei­nen und ge­richt­li­chen Ver­fah­rens­ga­ran­ti­en so­wie die Rech­te bei Frei­heits­ent­zug und im Straf­ver­fah­ren sind im Rah­men der Bun­des­ver­fas­sung4 und der für die Schweiz ver­bind­li­chen in­ter­na­tio­na­len Ab­kom­men ge­währ­leis­tet, na­ment­lich:

a.
der An­spruch auf glei­che und ge­rech­te Be­hand­lung vor Ge­rich­ten und Ver­wal­tungs­in­stan­zen in­nert an­ge­mes­se­ner Frist;
b.
der An­spruch auf recht­li­ches Ge­hör und das Recht auf Ak­ten­ein­sicht;
c.
der An­spruch auf un­ent­gelt­li­che Rechts­pfle­ge;
d.
der An­spruch auf das durch Ge­setz ge­schaf­fe­ne zu­stän­di­ge, un­ab­hän­gi­ge und un­par­tei­ische Ge­richt;
e.
das Rechts­mit­tel der Be­schwer­de zum Schutz der Grund­rech­te;
f.
die Rech­te bei Frei­heits­ent­zug und der Schutz vor will­kür­li­cher Ver­haf­tung;
g.
die Un­schulds­ver­mu­tung im Straf­ver­fah­ren;
h.
das Ver­bot dop­pel­ter Straf­ver­fol­gung.

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