Verfassung
des Kantons Basel-Stadt

1 Diese Veröffentlichung basiert auf jenen der Änderungen im Rahmen der Gewährleistungsbotschaften im BBl. Sie kann vorübergehend von der Veröffentlichung in der kantonalen Gesetzessammlung abweichen. Der Stand bezeichnet daher das Datum des letzten im BBl veröffentlichten Gewährleistungsbeschlusses der Bundesversammlung.


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§ 136

1 Der Dienst von Geist­li­chen in Spi­tä­lern, Ge­fäng­nis­sen und an­de­ren öf­fent­li­chen Ein­rich­tun­gen kann vom Staat un­ter­stützt wer­den.

2 An die Er­hal­tung von Bau- und Kunst­denk­mä­lern so­wie an die Er­fül­lung an­de­rer im öf­fent­li­chen In­ter­es­se lie­gen­der Auf­ga­ben der Kir­chen und Re­li­gi­ons­ge­mein­schaf­ten kann der Staat Bei­trä­ge leis­ten.

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