Verfassung
des Kantons Basel-Stadt

1 Diese Veröffentlichung basiert auf jenen der Änderungen im Rahmen der Gewährleistungsbotschaften im BBl. Sie kann vorübergehend von der Veröffentlichung in der kantonalen Gesetzessammlung abweichen. Der Stand bezeichnet daher das Datum des letzten im BBl veröffentlichten Gewährleistungsbeschlusses der Bundesversammlung.


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§ 148

Nach bis­he­ri­gem Recht vom Gros­sen Rat dring­lich er­klär­te Be­schlüs­se blei­ben in Kraft und un­ter­lie­gen den Be­stim­mun­gen von § 84 die­ser Ver­fas­sung nicht.

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