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Verfassung
des Kantons Basel-Stadt

1 Diese Veröffentlichung basiert auf jenen der Änderungen im Rahmen der Gewährleistungsbotschaften im BBl. Sie kann vorübergehend von der Veröffentlichung in der kantonalen Gesetzessammlung abweichen. Der Stand bezeichnet daher das Datum des letzten im BBl veröffentlichten Gewährleistungsbeschlusses der Bundesversammlung.

§ 23

Der Staat un­ter­stützt die all­ge­mei­ne Er­wach­se­nen­bil­dung und er­leich­tert die Aus- und Wei­ter­bil­dung durch fi­nan­zi­el­le Bei­trä­ge oder an­de­re Mass­nah­men zur För­de­rung der Chan­cen­ge­rech­tig­keit.