Verfassung
des Kantons Basel-Stadt

1 Diese Veröffentlichung basiert auf jenen der Änderungen im Rahmen der Gewährleistungsbotschaften im BBl. Sie kann vorübergehend von der Veröffentlichung in der kantonalen Gesetzessammlung abweichen. Der Stand bezeichnet daher das Datum des letzten im BBl veröffentlichten Gewährleistungsbeschlusses der Bundesversammlung.


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§ 41

Stimm­be­rech­tig­te ha­ben das Recht:

a.
an den Ab­stim­mun­gen teil­zu­neh­men;
b.
Wahl­vor­schlä­ge ein­zu­rei­chen, sich an Wahlen zu be­tei­li­gen und in öf­fent­li­che Äm­ter ge­wählt zu wer­den;
c.
In­itia­ti­ven und Re­fe­ren­den ein­zu­lei­ten und zu un­ter­zeich­nen.

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