Verfassung
des Kantons Basel-Stadt

1 Diese Veröffentlichung basiert auf jenen der Änderungen im Rahmen der Gewährleistungsbotschaften im BBl. Sie kann vorübergehend von der Veröffentlichung in der kantonalen Gesetzessammlung abweichen. Der Stand bezeichnet daher das Datum des letzten im BBl veröffentlichten Gewährleistungsbeschlusses der Bundesversammlung.


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§ 43

1 Die Stimm­be­rech­tig­ten ha­ben An­spruch dar­auf, dass bei Ab­stim­mun­gen und Wahlen der Wil­le ih­rer Ge­samt­heit zu­ver­läs­sig und un­ver­fälscht zum Aus­druck ge­langt.

2 Die Stimm­be­rech­tig­ten kön­nen we­gen Ver­let­zun­gen des Stimm­rechts Be­schwer­de beim Ap­pel­la­ti­ons­ge­richt füh­ren.

3 Bei Ab­stim­mun­gen und Wahlen ist das Stimm­ge­heim­nis zu wah­ren. Vor­be­hal­ten blei­ben Re­ge­lun­gen über Ge­mein­de­ver­samm­lun­gen.

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