Verfassung
des Kantons Basel-Stadt

1 Diese Veröffentlichung basiert auf jenen der Änderungen im Rahmen der Gewährleistungsbotschaften im BBl. Sie kann vorübergehend von der Veröffentlichung in der kantonalen Gesetzessammlung abweichen. Der Stand bezeichnet daher das Datum des letzten im BBl veröffentlichten Gewährleistungsbeschlusses der Bundesversammlung.


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§ 48

1 Die Staats­kanz­lei stellt fest, ob ei­ne In­itia­ti­ve zu­stan­de ge­kom­men ist.

2 In­itia­ti­ven sind ganz oder teil­wei­se un­gül­tig, wenn sie:

a.
ge­gen über­ge­ord­ne­tes Recht ver­stos­sen;
b.
un­durch­führ­bar sind;
c.
die Ein­heit der Ma­te­rie nicht wah­ren.

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