Verfassung
des Kantons Basel-Stadt

1 Diese Veröffentlichung basiert auf jenen der Änderungen im Rahmen der Gewährleistungsbotschaften im BBl. Sie kann vorübergehend von der Veröffentlichung in der kantonalen Gesetzessammlung abweichen. Der Stand bezeichnet daher das Datum des letzten im BBl veröffentlichten Gewährleistungsbeschlusses der Bundesversammlung.


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§ 86

1 Der Gros­se Rat wirkt in der vom Ge­setz be­zeich­ne­ten Wei­se an der re­gie­rungs­rät­li­chen Ge­samt­pla­nung mit.

2 Er er­lässt, ge­neh­migt und be­han­delt Plä­ne, wo es das Ge­setz vor­sieht.

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