1 Angenommen in der Volksabstimmung vom 4. Nov. 1984, in Kraft seit 1. Jan. 1987. Gewährleistungsbeschluss vom 11. Juni 1986 (BBl 1986II 681Art. 1, 1985II 1157). Diese Veröffentlichung basiert auf jenen der Änderungen im Rahmen der Gewährleistungsbotschaften im BBl. Sie kann vorübergehend von der Veröffentlichung in der kantonalen Gesetzessammlung abweichen. Der Stand bezeichnet daher das Datum des letzten im BBl veröffentlichten Gewährleistungsbeschlusses der Bundesversammlung.
§ 46Bestand
1 Für den Zusammenschluss oder die Aufteilung von Einwohnergemeinden sind die an der Urne ermittelte Zustimmung der betroffenen Gemeinden beziehungsweise der betroffenen Gemeindeteile sowie die Regelung durch das Gesetz erforderlich.22
1bis Für Grenzänderungen sind die an der Urne ermittelte Zustimmung der betroffenen Gemeinden sowie die Genehmigung des Landrates erforderlich.23
2 Für Grenzbereinigungen zwischen Einwohnergemeinden ist die Genehmigung des Regierungsrates erforderlich.
3 Eine Bürgergemeinde kann sich mit der Einwohnergemeinde vereinigen, wenn beide es an der Urne beschliessen. Der Beschluss der Bürgergemeinde bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmenden.
4 Besteht keine Bürgergemeinde, so kann durch Urnenabstimmung eine solche gegründet werden, wenn dies die Einwohnergemeinde und zwei Drittel der an der Abstimmung teilnehmenden Bürger beschliessen.