1 Angenommen in der Volksabstimmung vom 4. Nov. 1984, in Kraft seit 1. Jan. 1987. Gewährleistungsbeschluss vom 11. Juni 1986 (BBl 1986II 681Art. 1, 1985II 1157). Diese Veröffentlichung basiert auf jenen der Änderungen im Rahmen der Gewährleistungsbotschaften im BBl. Sie kann vorübergehend von der Veröffentlichung in der kantonalen Gesetzessammlung abweichen. Der Stand bezeichnet daher das Datum des letzten im BBl veröffentlichten Gewährleistungsbeschlusses der Bundesversammlung.
§ 79Kantonale Verwaltung
1 Die kantonale Verwaltung besteht aus fünf Direktionen und der Landeskanzlei.50
2 Jedes Mitglied des Regierungsrates steht einer Direktion vor.
3 Die Landeskanzlei steht dem Landrat und dem Regierungsrat als allgemeine Stabsstelle zur Verfügung. Sie wird vom Landschreiber geleitet.
4 Das Gesetz bezeichnet diejenigen Verwaltungsorgane, in welche alle Stimmberechtigten im Nebenamt wählbar sind.