Verfassung
des Kantons Basel-Landschaft

vom 17. Mai 1984 (Stand am 6. März 2023) 1

1 Angenommen in der Volksabstimmung vom 4. Nov. 1984, in Kraft seit 1. Jan. 1987. Gewährleistungsbeschluss vom 11. Juni 1986 (BBl 1986II 681Art. 1; 1985II 1157). Diese Veröffentlichung basiert auf jenen der Änderungen im Rahmen der Gewährleistungsbotschaften im BBl. Sie kann vorübergehend von der Veröffentlichung in der kantonalen Gesetzessammlung abweichen. Der Stand bezeichnet daher das Datum des letzten im BBl veröffentlichten Gewährleistungsbeschlusses der Bundesversammlung.


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§ 140 Finanzwesen

1 Die Kirch­ge­mein­den er­he­ben von den An­ge­hö­ri­gen ih­rer Kon­fes­si­on für die Er­fül­lung ih­rer Auf­ga­ben Kir­chen­steu­ern nach den Be­stim­mun­gen des Ge­set­zes und der Kir­chen­ver­fas­sung. Die Lan­des­kir­chen re­geln den Fi­nanz­aus­gleich zwi­schen ih­ren Kirch­ge­mein­den.

2 Der Er­trag der von den ju­ris­ti­schen Per­so­nen er­ho­be­nen kan­to­na­len Kir­chen­steu­ern wird an die Lan­des­kir­chen ent­spre­chend der Zahl ih­rer Kir­chen­glie­der ver­teilt.

3 Der Kan­ton leis­tet Bei­trä­ge an die Lan­des­kir­chen nach Mass­ga­be des Ge­set­zes.

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