Verfassung
des Kantons Basel-Landschaft

vom 17. Mai 1984 (Stand am 6. März 2023) 1

1 Angenommen in der Volksabstimmung vom 4. Nov. 1984, in Kraft seit 1. Jan. 1987. Gewährleistungsbeschluss vom 11. Juni 1986 (BBl 1986II 681Art. 1; 1985II 1157). Diese Veröffentlichung basiert auf jenen der Änderungen im Rahmen der Gewährleistungsbotschaften im BBl. Sie kann vorübergehend von der Veröffentlichung in der kantonalen Gesetzessammlung abweichen. Der Stand bezeichnet daher das Datum des letzten im BBl veröffentlichten Gewährleistungsbeschlusses der Bundesversammlung.


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§ 80 Andere Träger öffentlicher Aufgaben

1 Durch Ge­setz kön­nen selb­stän­di­ge Ver­wal­tungs­be­trie­be ge­bil­det wer­den.

2 Der Kan­ton kann sich zur Er­fül­lung sei­ner Auf­ga­ben an Zweck­ver­bän­den so­wie an öf­fent­li­chen und ge­mischt­wirt­schaft­li­chen In­sti­tu­tio­nen be­tei­li­gen.

3 Er kann Ver­wal­tungs­auf­ga­ben selb­stän­di­gen Ver­wal­tungs­be­trie­ben, Ge­mein­den, in­ter­kan­to­na­len und in­ter­kom­mu­na­len Or­ga­ni­sa­tio­nen, ge­mischt­wirt­schaft­li­chen Un­ter­neh­mun­gen so­wie pri­vat­recht­li­chen Or­ga­ni­sa­tio­nen über­tra­gen.

4 Der Rechts­schutz der Bür­ger und die Auf­sicht durch Land­rat und Re­gie­rungs­rat müs­sen in je­dem Fall si­cher­ge­stellt sein.

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