Verfassung
|
§ 80 Andere Träger öffentlicher Aufgaben
1 Durch Gesetz können selbständige Verwaltungsbetriebe gebildet werden. 2 Der Kanton kann sich zur Erfüllung seiner Aufgaben an Zweckverbänden sowie an öffentlichen und gemischtwirtschaftlichen Institutionen beteiligen. 3 Er kann Verwaltungsaufgaben selbständigen Verwaltungsbetrieben, Gemeinden, interkantonalen und interkommunalen Organisationen, gemischtwirtschaftlichen Unternehmungen sowie privatrechtlichen Organisationen übertragen. 4 Der Rechtsschutz der Bürger und die Aufsicht durch Landrat und Regierungsrat müssen in jedem Fall sichergestellt sein. |