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Verfassung des Kantons Basel-Landschaft
1 Angenommen in der Volksabstimmung vom 4. Nov. 1984, in Kraft seit 1. Jan. 1987. Gewährleistungsbeschluss vom 11. Juni 1986 (BBl 1986II 681 Art. 1; 1985II 1157). Diese Veröffentlichung basiert auf jenen der Änderungen im Rahmen der Gewährleistungsbotschaften im BBl. Sie kann vorübergehend von der Veröffentlichung in der kantonalen Gesetzessammlung abweichen.
§ 48Zusammenarbeit
1 Die Gemeinden streben die Zusammenarbeit an. Der Kanton unterstützt sie dabei.33
2 Die Zusammenarbeit hat zum Ziel, die Aufgaben wirksamer zu erfüllen.34
3 Das Gesetz:
a.
kann den Gemeinden auftragen, bestimmte Aufgaben gemeinsam zu erfüllen;
b.
regelt die Formen der Zusammenarbeit sowie die Mitwirkungsrechte der Stimmberechtigten.35