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Verfassung
des Kantons Schaffhausen

vom 17. Juni 2002 (Stand am 2. März 2011) 1

1 Diese Veröffentlichung basiert auf jenen der Änderungen im Rahmen der Gewähr­leis­tungs­botschaften im BBl. Sie kann vorübergehend von der Veröffentlichung in der kantonalen Gesetzessammlung abweichen. Der Stand bezeichnet daher das Datum des letzten im BBl veröffentlichten Gewährleistungsbeschlusses der Bundesversammlung.

Art. 15

1 Kin­der und Ju­gend­li­che ha­ben An­spruch auf ei­ne ih­ren Fä­hig­kei­ten ent­spre­chen­de Schul­bil­dung.

2 Wäh­rend der ob­li­ga­to­ri­schen Schul­zeit ist der Un­ter­richt an öf­fent­li­chen Schu­len und an Schu­len mit öf­fent­li­chem Auf­trag un­ent­gelt­lich.