Verfassung
des Kantons Schaffhausen

vom 17. Juni 2002 (Stand am 2. März 2011) 1

1 Diese Veröffentlichung basiert auf jenen der Änderungen im Rahmen der Gewähr­leis­tungs­botschaften im BBl. Sie kann vorübergehend von der Veröffentlichung in der kantonalen Gesetzessammlung abweichen. Der Stand bezeichnet daher das Datum des letzten im BBl veröffentlichten Gewährleistungsbeschlusses der Bundesversammlung.


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Art. 18

1 Je­de Per­son hat in Ver­fah­ren vor Ge­richts- und Ver­wal­tungs­in­stan­zen An­spruch auf glei­che und ge­rech­te Be­hand­lung und auf Be­ur­tei­lung in­nert an­ge­mes­se­ner Frist.

2 Per­so­nen, die nicht über die er­for­der­li­chen Mit­tel ver­fü­gen, ha­ben An­spruch auf un­ent­gelt­li­che Rechts­pfle­ge, wenn ihr Rechts­be­geh­ren nicht aus­sichts­los er­scheint. So­weit es zur Wah­rung ih­rer Rech­te not­wen­dig ist, ha­ben sie aus­ser­dem An­spruch auf un­ent­gelt­li­chen Rechts­bei­stand.

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