Verfassung
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Art. 38
1 Wer öffentliche Aufgaben wahrnimmt, ist an die Verfassung, das übergeordnete Recht und die gestützt darauf erlassenen Vorschriften gebunden. 2 Kantonale Erlasse, die übergeordnetem Recht widersprechen, dürfen vom Kantonsrat, vom Regierungsrat und von den Rechtspflegebehörden nicht angewendet werden. |