Verfassung
des Kantons Schaffhausen

vom 17. Juni 2002 (Stand am 2. März 2011) 1

1 Diese Veröffentlichung basiert auf jenen der Änderungen im Rahmen der Gewähr­leis­tungs­botschaften im BBl. Sie kann vorübergehend von der Veröffentlichung in der kantonalen Gesetzessammlung abweichen. Der Stand bezeichnet daher das Datum des letzten im BBl veröffentlichten Gewährleistungsbeschlusses der Bundesversammlung.


Open article in different language:  FR  |  IT
Art. 38

1 Wer öf­fent­li­che Auf­ga­ben wahr­nimmt, ist an die Ver­fas­sung, das über­ge­ord­ne­te Recht und die ge­stützt dar­auf er­las­se­nen Vor­schrif­ten ge­bun­den.

2 Kan­to­na­le Er­las­se, die über­ge­ord­ne­tem Recht wi­der­spre­chen, dür­fen vom Kan­tons­rat, vom Re­gie­rungs­rat und von den Rechts­pfle­ge­be­hör­den nicht an­ge­wen­det wer­den.

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden