Verfassung
des Kantons Schaffhausen

vom 17. Juni 2002 (Stand am 2. März 2011) 1

1 Diese Veröffentlichung basiert auf jenen der Änderungen im Rahmen der Gewähr­leis­tungs­botschaften im BBl. Sie kann vorübergehend von der Veröffentlichung in der kantonalen Gesetzessammlung abweichen. Der Stand bezeichnet daher das Datum des letzten im BBl veröffentlichten Gewährleistungsbeschlusses der Bundesversammlung.


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Art. 55

1 Der Kan­tons­rat übt die Ober­auf­sicht über den Re­gie­rungs­rat, die Ver­wal­tung und die an­de­ren Trä­ger öf­fent­li­cher Auf­ga­ben so­wie über die Ge­richts­be­hör­den aus. Das Ge­setz be­stimmt die zur Aus­übung der Ober­auf­sicht not­wen­di­gen Aus­kunfts­rech­te und Un­ter­su­chungs­be­fug­nis­se.

2 Der Kan­tons­rat prüft und ge­neh­migt die Re­chen­schafts­be­rich­te des Re­gie­rungs­ra­tes, des Ober­ge­richts so­wie der Rechts­pfle­ge­kom­mis­si­on für die Jus­tiz­ver­wal­tung.8

3 Er kann für ei­ne un­ab­hän­gi­ge Über­prü­fung der Wirk­sam­keit kan­to­na­ler Mass­nah­men sor­gen.

8 An­ge­nom­men in der Volks­ab­stim­mung vom 7. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011. Ge­währ­leis­tungs­be­schluss vom 2. März 2011 (BBl 2011 2927Art. 1 Ziff. 3, 2010 7945).

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