Verfassung
|
Art. 82
1 Kanton und Gemeinden sorgen für eine geordnete Besiedlung des Kantonsgebietes, für eine zweckmässige und haushälterische Nutzung des Bodens und für den Schutz der Landschaft. 2 Sie erlassen Bau-, Schutz- und Gestaltungsvorschriften für eine menschenfreundliche und umweltgerechte Bebauung. |