Verfassung
des Kantons Schaffhausen

vom 17. Juni 2002 (Stand am 2. März 2011) 1

1 Diese Veröffentlichung basiert auf jenen der Änderungen im Rahmen der Gewähr­leis­tungs­botschaften im BBl. Sie kann vorübergehend von der Veröffentlichung in der kantonalen Gesetzessammlung abweichen. Der Stand bezeichnet daher das Datum des letzten im BBl veröffentlichten Gewährleistungsbeschlusses der Bundesversammlung.


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Art. 82

1 Kan­ton und Ge­mein­den sor­gen für ei­ne ge­ord­ne­te Be­sied­lung des Kan­tons­ge­bie­tes, für ei­ne zweck­mäs­si­ge und haus­häl­te­ri­sche Nut­zung des Bo­dens und für den Schutz der Land­schaft.

2 Sie er­las­sen Bau-, Schutz- und Ge­stal­tungs­vor­schrif­ten für ei­ne men­schen­freund­li­che und um­welt­ge­rech­te Be­bau­ung.

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