Verfassung
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Art. 96
1 Kanton und Gemeinden führen ihren Finanzhaushalt sparsam, wirtschaftlich, konjunktur- und aufgabengerecht. 2 Der Kanton sorgt für eine umfassende, aufeinander abgestimmte Aufgaben- und Finanzplanung. 3 Vor der Übernahme neuer Aufgaben ist darzulegen, wie sie finanziert werden. |