Verfassung
des Kantons Schaffhausen

vom 17. Juni 2002 (Stand am 2. März 2011) 1

1 Diese Veröffentlichung basiert auf jenen der Änderungen im Rahmen der Gewähr­leis­tungs­botschaften im BBl. Sie kann vorübergehend von der Veröffentlichung in der kantonalen Gesetzessammlung abweichen. Der Stand bezeichnet daher das Datum des letzten im BBl veröffentlichten Gewährleistungsbeschlusses der Bundesversammlung.


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Art. 96

1 Kan­ton und Ge­mein­den füh­ren ih­ren Fi­nanz­haus­halt spar­sam, wirt­schaft­lich, kon­junk­tur- und auf­ga­ben­ge­recht.

2 Der Kan­ton sorgt für ei­ne um­fas­sen­de, auf­ein­an­der ab­ge­stimm­te Auf­ga­ben- und Fi­nanz­pla­nung.

3 Vor der Über­nah­me neu­er Auf­ga­ben ist dar­zu­le­gen, wie sie fi­nan­ziert wer­den.

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