Verfassung
des Kantons Schaffhausen

1 Diese Veröffentlichung basiert auf jenen der Änderungen im Rahmen der Gewährleistungsbotschaften im BBl. Sie kann vorübergehend von der Veröffentlichung in der kantonalen Gesetzessammlung abweichen. Der Stand bezeichnet daher das Datum des letzten im BBl veröffentlichten Gewährleistungsbeschlusses der Bundesversammlung.


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Art. 11

1 Al­le Men­schen sind vor dem Ge­setz gleich. Nie­mand darf dis­kri­mi­niert wer­den.

2 Kan­ton und Ge­mein­den för­dern die Gleich­stel­lung von Frau und Mann, na­ment­lich in Fa­mi­lie, Aus­bil­dung und Ar­beit. Frau und Mann ha­ben An­spruch auf glei­chen Lohn für gleich­wer­ti­ge Ar­beit.

3 Kan­ton und Ge­mein­den se­hen Mass­nah­men vor zur Be­sei­ti­gung von Be­nach­tei­li­gun­gen be­hin­der­ter Men­schen.

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