Verfassung
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Art. 11
1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. Niemand darf diskriminiert werden. 2 Kanton und Gemeinden fördern die Gleichstellung von Frau und Mann, namentlich in Familie, Ausbildung und Arbeit. Frau und Mann haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit. 3 Kanton und Gemeinden sehen Massnahmen vor zur Beseitigung von Benachteiligungen behinderter Menschen. |