Verfassung
des Kantons Schaffhausen

1 Diese Veröffentlichung basiert auf jenen der Änderungen im Rahmen der Gewährleistungsbotschaften im BBl. Sie kann vorübergehend von der Veröffentlichung in der kantonalen Gesetzessammlung abweichen. Der Stand bezeichnet daher das Datum des letzten im BBl veröffentlichten Gewährleistungsbeschlusses der Bundesversammlung.


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Art. 58

1 Der Kan­tons­rat kann dem Re­gie­rungs­rat Auf­trä­ge er­tei­len. So­weit der Re­gie­rungs­rat ab­sch­lies­send zu ent­schei­den hat, kommt ei­nem Auf­trag der Cha­rak­ter ei­ner Richt­li­nie zu.

2 Der Kan­tons­rat kann im Be­reich sei­ner Zu­stän­dig­kei­ten Grund­satz­be­schlüs­se fas­sen.

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