Verfassung
|
Art. 116 Kirchliche Gebäulichkeiten
In den Gemeinden, in denen die kirchlichen Gebäulichkeiten im Eigentum der Einwohnergemeinde stehen, ist innert einer Frist von fünf Jahren seit Inkrafttreten dieser Verfassung eine Sicherung der bisherigen Mitbenutzungsrechte sowie eine Vereinbarung über Benutzung und Unterhalt zu treffen. |