Verfassung
des Kantons Appenzell Ausserrhoden

vom 30. April 1995 (Stand am 11. März 2015) 1

1 Diese Veröffentlichung basiert auf jenen der Änderungen im Rahmen der Gewährleistungsbotschaften im BBl. Sie kann vorübergehend von der Veröffentlichung in der kantonalen Gesetzessammlung abweichen. Der Stand bezeichnet daher das Datum des letzten im BBl veröffentlichten Gewährleistungsbeschlusses der Bundesversammlung.


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Art. 116 Kirchliche Gebäulichkeiten

In den Ge­mein­den, in de­nen die kirch­li­chen Ge­bäu­lich­kei­ten im Ei­gen­tum der Ein­woh­ner­ge­mein­de ste­hen, ist in­nert ei­ner Frist von fünf Jah­ren seit In­kraft­tre­ten die­ser Ver­fas­sung ei­ne Si­che­rung der bis­he­ri­gen Mit­be­nut­zungs­rech­te so­wie ei­ne Ver­ein­ba­rung über Be­nut­zung und Un­ter­halt zu tref­fen.

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