1 Diese Veröffentlichung basiert auf jenen der Änderungen im Rahmen der Gewährleistungsbotschaften im BBl. Sie kann vorübergehend von der Veröffentlichung in der kantonalen Gesetzessammlung abweichen. Der Stand bezeichnet daher das Datum des letzten im BBl veröffentlichten Gewährleistungsbeschlusses der Bundesversammlung.
Art. 36Erziehung und Bildung a. Grundsätze
1 Erziehung und Bildung haben die Aufgabe, die Entwicklung zur selbstverantwortlichen Persönlichkeit, den Willen zur sozialen Gerechtigkeit und die Verantwortung für die Mitwelt zu fördern.
2 Die Schule unterstützt die Eltern bei der Erziehung; sie vermittelt in Verbindung mit ihnen eine den Anlagen und Möglichkeiten der Kinder entsprechende Bildung.