Verfassung
des Kantons Appenzell Ausserrhoden

vom 30. April 1995 (Stand am 11. März 2015) 1

1 Diese Veröffentlichung basiert auf jenen der Änderungen im Rahmen der Gewährleistungsbotschaften im BBl. Sie kann vorübergehend von der Veröffentlichung in der kantonalen Gesetzessammlung abweichen. Der Stand bezeichnet daher das Datum des letzten im BBl veröffentlichten Gewährleistungsbeschlusses der Bundesversammlung.


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Art. 41 c. Familie, Jugend und Betagte

1 Kan­ton und Ge­mein­den un­ter­stüt­zen Fa­mi­li­en und an­de­re Le­bens­ge­mein­schaf­ten mit Kin­dern in der Er­fül­lung ih­rer Auf­ga­ben; sie kön­nen die Schaf­fung ge­eig­ne­ter Be­din­gun­gen für die Be­treu­ung von Kin­dern un­ter­stüt­zen.

2 Sie neh­men sich in Zu­sam­men­ar­beit mit an­de­ren Or­ga­ni­sa­tio­nen der An­lie­gen und Be­dürf­nis­se der Ju­gend und der Be­tag­ten an.

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