Verfassung
des Kantons Appenzell Ausserrhoden

vom 30. April 1995 (Stand am 11. März 2015) 1

1 Diese Veröffentlichung basiert auf jenen der Änderungen im Rahmen der Gewährleistungsbotschaften im BBl. Sie kann vorübergehend von der Veröffentlichung in der kantonalen Gesetzessammlung abweichen. Der Stand bezeichnet daher das Datum des letzten im BBl veröffentlichten Gewährleistungsbeschlusses der Bundesversammlung.


Open article in different language:  FR  |  IT
Art. 49 Kultur, Wissenschaft und Freizeitgestaltung

1 Kan­ton und Ge­mein­den för­dern die Kul­tur.

2 Sie un­ter­stüt­zen die wis­sen­schaft­li­che Tä­tig­keit.

3 Sie för­dern die sinn­vol­le Frei­zeit­ge­stal­tung.

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden