Verfassung
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Art. 44
1 Die Mitglieder der Gerichte dürfen nicht gleichzeitig mehr als einer ordentlichen Gerichtsbehörde im Kanton angehören. 2 Die Mitglieder der Standeskommission, des Grossen Rates sowie die Bezirksräte können den Gerichten nicht angehören.79 79Angenommen an der Landsgemeinde vom 24. April 1994, in Kraft seit 30. April 1995. Gewährleistungsbeschluss vom 12. Juni 1995 (BBl 1995 III 567Art. 1 Ziff. 3 I 969). |