Verfassung
für den Eidgenössischen Stand Appenzell I. Rh.

vom 24. Wintermonat 1872 (Stand am 22. März 2019) 1

1 Diese Veröffentlichung basiert auf jenen der Änderungen im Rahmen der Gewährleistungsbotschaften im BBl. Sie kann vorübergehend von der Veröffentlichung in der kantonalen Gesetzessammlung abweichen. Der Stand bezeichnet daher das Datum des letzten im BBl veröffentlichten Gewährleistungsbeschlusses der Bundesversammlung.


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Art. 44

1 Die Mit­glie­der der Ge­rich­te dür­fen nicht gleich­zei­tig mehr als ei­ner or­dent­li­chen Ge­richts­be­hör­de im Kan­ton an­ge­hö­ren.

2 Die Mit­glie­der der Stan­des­kom­mis­si­on, des Gros­sen Ra­tes so­wie die Be­zirks­rä­te kön­nen den Ge­rich­ten nicht an­ge­hö­ren.79

79An­ge­nom­men an der Lands­ge­mein­de vom 24. April 1994, in Kraft seit 30. April 1995. Ge­währ­leis­tungs­be­schluss vom 12. Ju­ni 1995 (BBl 1995 III 567Art. 1 Ziff. 3 I 969).

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