Verfassung
für den Eidgenössischen Stand Appenzell I. Rh.

vom 24. Wintermonat 1872 (Stand am 22. März 2019) 1

1 Diese Veröffentlichung basiert auf jenen der Änderungen im Rahmen der Gewährleistungsbotschaften im BBl. Sie kann vorübergehend von der Veröffentlichung in der kantonalen Gesetzessammlung abweichen. Der Stand bezeichnet daher das Datum des letzten im BBl veröffentlichten Gewährleistungsbeschlusses der Bundesversammlung.


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Art. 8

Je­der Kan­tons­bür­ger, so­wie je­der im Kan­ton nie­der­ge­las­se­ne Schwei­zer ist nach In­halt der Bun­des­be­stim­mun­gen wehr­pflich­tig.

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