Verfassung
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Art. 29bis55
1 Der Grosse Rat wählt auf einjährige Dauer:
2 Er wählt den Präsidenten der Bezirksgerichte und erlässt für diesen eine Anstellungsordnung. 3 Weitere Wahlen nimmt er vor, soweit er nach Gesetz oder Verordnung zuständig ist. 55Angenommen an der Landsgemeinde vom 24. April 2005, in Kraft seit 24. April 2005. Gewährleistungsbeschluss vom 12. Juni 2006 (BBl 2006 6127Art. 1 Ziff. 3, 2813). |