Verfassung
für den Eidgenössischen Stand Appenzell I. Rh.

1 Diese Veröffentlichung basiert auf jenen der Änderungen im Rahmen der Gewährleistungsbotschaften im BBl. Sie kann vorübergehend von der Veröffentlichung in der kantonalen Gesetzessammlung abweichen. Der Stand bezeichnet daher das Datum des letzten im BBl veröffentlichten Gewährleistungsbeschlusses der Bundesversammlung.


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Art. 29bis55

1 Der Gros­se Rat wählt auf ein­jäh­ri­ge Dau­er:

a.
den Prä­si­den­ten, den Vi­ze­prä­si­den­ten und drei Stim­men­zäh­ler;
b.
sei­ne Kom­mis­sio­nen.

2 Er wählt den Prä­si­den­ten der Be­zirks­ge­rich­te und er­lässt für die­sen ei­ne An­stel­lungs­ord­nung.

3 Wei­te­re Wahlen nimmt er vor, so­weit er nach Ge­setz oder Ver­ord­nung zu­stän­dig ist.

55An­ge­nom­men an der Lands­ge­mein­de vom 24. April 2005, in Kraft seit 24. April 2005. Ge­währ­leis­tungs­be­schluss vom 12. Ju­ni 2006 (BBl 2006 6127Art. 1 Ziff. 3, 2813).

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