Verfassung
des Kantons St. Gallen

vom 10. Juni 2001 (Stand am 8. Juni 2010) 1

1 Diese Veröffentlichung basiert auf jenen der Änderungen im Rahmen der Gewährleis-tungsbotschaften im BBl. Sie kann vorübergehend von der Veröffentlichung in der kantonalen Gesetzessammlung abweichen. Der Stand bezeichnet daher das Datum des letzten im BBl veröffentlichten Gewährleistungsbeschlusses der Bundesversammlung.


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Art. 101

Das Ge­mein­de­bür­ger­recht der po­li­ti­schen Ge­mein­de ist Grund­la­ge des Kan­tons­bür­ger­rechts.

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