Verfassung
des Kantons St. Gallen

vom 10. Juni 2001 (Stand am 8. Juni 2010) 1

1 Diese Veröffentlichung basiert auf jenen der Änderungen im Rahmen der Gewährleis-tungsbotschaften im BBl. Sie kann vorübergehend von der Veröffentlichung in der kantonalen Gesetzessammlung abweichen. Der Stand bezeichnet daher das Datum des letzten im BBl veröffentlichten Gewährleistungsbeschlusses der Bundesversammlung.


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Art. 104a9

1 Das Ge­setz kann Min­dest­vor­aus­set­zun­gen für die Er­tei­lung des Ge­mein­de- und Orts­bür­ger­rechts auf­stel­len.

2 Das Ge­setz re­gelt:

a.
das wei­te­re Ver­fah­ren;
b.
die Vor­aus­set­zun­gen für die Gül­tig­keit der Ein­spra­che, ins­be­son­de­re die An­for­de­run­gen an die Be­grün­dung;
c.
den Rechts­schutz.

9 An­ge­nom­men in der Volks­ab­stim­mung vom 17. Mai 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2011. Ge­währ­leis­tungs­be­schluss vom 8. Ju­ni 2010 (BBl 2010 4365Art. 1 Ziff. 4 2153).

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