Verfassung
des Kantons St. Gallen

vom 10. Juni 2001 (Stand am 8. Juni 2010) 1

1 Diese Veröffentlichung basiert auf jenen der Änderungen im Rahmen der Gewährleis-tungsbotschaften im BBl. Sie kann vorübergehend von der Veröffentlichung in der kantonalen Gesetzessammlung abweichen. Der Stand bezeichnet daher das Datum des letzten im BBl veröffentlichten Gewährleistungsbeschlusses der Bundesversammlung.


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Art. 111

1 Die Re­li­gi­ons­ge­mein­schaf­ten re­geln die Grund­zü­ge ih­rer Or­ga­ni­sa­ti­on in ei­nem Er­lass, der ih­ren Stimm­be­rech­tig­ten zur Ab­stim­mung vor­zu­le­gen ist.

2 Die Re­gie­rung ge­neh­migt den Er­lass, wenn:

a.
Stimm­recht und staats­kir­chen­recht­li­che Or­ga­ni­sa­ti­on de­mo­kra­ti­schen Grund­sät­zen ent­spre­chen;
b.
der Fi­nanz­haus­halt den Grund­sät­zen von Trans­pa­renz und Öf­fent­lich­keit ent­spricht;
c.
kein Wi­der­spruch zu Bun­des- und kan­to­na­lem Recht be­steht.

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