Verfassung
des Kantons St. Gallen

vom 10. Juni 2001 (Stand am 8. Juni 2010) 1

1 Diese Veröffentlichung basiert auf jenen der Änderungen im Rahmen der Gewährleis-tungsbotschaften im BBl. Sie kann vorübergehend von der Veröffentlichung in der kantonalen Gesetzessammlung abweichen. Der Stand bezeichnet daher das Datum des letzten im BBl veröffentlichten Gewährleistungsbeschlusses der Bundesversammlung.


Open article in different language:  FR  |  IT
Art. 40

1 Die Mit­glie­der der Ge­mein­de­par­la­men­te wer­den nach Pro­porz ge­wählt. Die Ge­mein­den kön­nen Wahl­krei­se fest­le­gen.

2 Le­gen die Ge­mein­den Wahl­krei­se fest, wer­den in je­dem Wahl­kreis so vie­le Mit­glie­der ge­wählt, als es sei­nem An­teil an der Zahl der Ein­woh­ne­rin­nen und Ein­woh­ner in der Ge­mein­de ent­spricht. Ge­setz und Ge­mein­de­ord­nung re­geln die Be­rech­nung und das Ver­fah­ren.

3 Die Prä­si­den­tin oder der Prä­si­dent und die Mit­glie­der der Rä­te so­wie die Mit­glie­der wei­te­rer durch Ge­setz be­zeich­ne­ter Be­hör­den der Ge­mein­den wer­den nach Ma­jorz ge­wählt.

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden