Verfassung
des Kantons St. Gallen

vom 10. Juni 2001 (Stand am 8. Juni 2010) 1

1 Diese Veröffentlichung basiert auf jenen der Änderungen im Rahmen der Gewährleis-tungsbotschaften im BBl. Sie kann vorübergehend von der Veröffentlichung in der kantonalen Gesetzessammlung abweichen. Der Stand bezeichnet daher das Datum des letzten im BBl veröffentlichten Gewährleistungsbeschlusses der Bundesversammlung.


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Art. 54

1 Die po­li­ti­schen Par­tei­en wir­ken bei der Mei­nungs- und Wil­lens­bil­dung mit.

2 Kan­ton und Ge­mein­den kön­nen sie in die­ser Auf­ga­be un­ter­stüt­zen.

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