Verfassung
des Kantons Graubünden

vom 18. Mai 2003/14. September 2003 (Stand am 27. September 2016) 1

1 Diese Veröffentlichung basiert auf jenen der Änderungen im Rahmen der Gewährleis-tungsbotschaften im BBl. Sie kann vorübergehend von der Veröffentlichung in der kantonalen Gesetzessammlung abweichen. Der Stand bezeichnet daher das Datum des letzten im BBl veröffentlichten Gewährleistungsbeschlusses der Bundesversammlung.


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Art. 46

Die Re­gie­rung er­stellt den Fi­nanz­plan und ver­ab­schie­det das Bud­get so­wie die Staats­rech­nung zu­han­den des Gros­sen Ra­tes.

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