Verfassung
des Kantons Graubünden

1 Diese Veröffentlichung basiert auf jenen der Änderungen im Rahmen der Gewährleis-tungsbotschaften im BBl. Sie kann vorübergehend von der Veröffentlichung in der kantonalen Gesetzessammlung abweichen. Der Stand bezeichnet daher das Datum des letzten im BBl veröffentlichten Gewährleistungsbeschlusses der Bundesversammlung.


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Art. 100

Die üb­ri­gen Re­li­gi­ons­ge­mein­schaf­ten un­ter­ste­hen dem Pri­vat­recht.

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