Verfassung
des Kantons Graubünden

1 Diese Veröffentlichung basiert auf jenen der Änderungen im Rahmen der Gewährleis-tungsbotschaften im BBl. Sie kann vorübergehend von der Veröffentlichung in der kantonalen Gesetzessammlung abweichen. Der Stand bezeichnet daher das Datum des letzten im BBl veröffentlichten Gewährleistungsbeschlusses der Bundesversammlung.


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Art. 104

1 Ist nach die­ser Ver­fas­sung neu­es Recht zu er­las­sen oder be­ste­hen­des Recht zu än­dern, so hat dies oh­ne Ver­zug zu ge­sche­hen.

2 Die Re­gie­rung un­ter­brei­tet dem Gros­sen Rat in­nert drei Jah­ren ab In‑Kraft-Tre­ten die­ser Ver­fas­sung Vor­schlä­ge für die er­for­der­li­che An­pas­sung der Ge­setz­ge­bung.

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