Verfassung
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Art. 104
1 Ist nach dieser Verfassung neues Recht zu erlassen oder bestehendes Recht zu ändern, so hat dies ohne Verzug zu geschehen. 2 Die Regierung unterbreitet dem Grossen Rat innert drei Jahren ab In‑Kraft-Treten dieser Verfassung Vorschläge für die erforderliche Anpassung der Gesetzgebung. |