Verfassung
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Art. 31
1 Alle wichtigen Bestimmungen sind durch den Grossen Rat in der Form des Gesetzes zu erlassen. 2 Wichtige Bestimmungen sind insbesondere jene, für welche die Verfassung das Gesetz vorsieht, sowie solche betreffend:
3 Die Gültigkeit der Gesetze kann befristet werden. Vor der Verlängerung sind die Gesetze auf ihre Wirksamkeit zu prüfen. |