Verfassung
des Kantons Graubünden

1 Diese Veröffentlichung basiert auf jenen der Änderungen im Rahmen der Gewährleis-tungsbotschaften im BBl. Sie kann vorübergehend von der Veröffentlichung in der kantonalen Gesetzessammlung abweichen. Der Stand bezeichnet daher das Datum des letzten im BBl veröffentlichten Gewährleistungsbeschlusses der Bundesversammlung.


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Art. 33

1 Der Gros­se Rat übt die Auf­sicht über die Re­gie­rung so­wie das Kan­tons­ge­richt und das Ver­wal­tungs­ge­richt aus.

2 Ihm ob­liegt die Ober­auf­sicht über die Ver­wal­tung, die an­de­ren Zwei­ge der Rechts­pfle­ge und über an­de­re Trä­ger öf­fent­li­cher Auf­ga­ben.

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