Verfassung
des Kantons Graubünden

1 Diese Veröffentlichung basiert auf jenen der Änderungen im Rahmen der Gewährleis-tungsbotschaften im BBl. Sie kann vorübergehend von der Veröffentlichung in der kantonalen Gesetzessammlung abweichen. Der Stand bezeichnet daher das Datum des letzten im BBl veröffentlichten Gewährleistungsbeschlusses der Bundesversammlung.


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Art. 47

Wei­te­re Auf­ga­ben der Re­gie­rung sind ins­be­son­de­re:

1.
der Ver­kehr mit dem Bund und den an­de­ren Kan­to­nen so­wie mit dem be­nach­bar­ten Aus­land un­ter Be­rück­sich­ti­gung von all­fäl­li­gen Stel­lung­nah­men des Gros­sen Ra­tes;
2.
Wahlen, so­weit die­se nicht an­de­ren Or­ga­nen über­tra­gen wor­den sind;
3.
die jähr­li­che Be­richt­er­stat­tung über die Tä­tig­keit von Re­gie­rung und Ver­wal­tung zu­han­den des Gros­sen Ra­tes;
4.
die Wah­rung der öf­fent­li­chen Ord­nung und Si­cher­heit;
5.
die Auf­sicht über öf­fent­lich-recht­li­che Kör­per­schaf­ten so­wie an­de­re Trä­ger öf­fent­li­cher Auf­ga­ben des Kan­tons.

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