Verfassung
des Kantons Graubünden

1 Diese Veröffentlichung basiert auf jenen der Änderungen im Rahmen der Gewährleis-tungsbotschaften im BBl. Sie kann vorübergehend von der Veröffentlichung in der kantonalen Gesetzessammlung abweichen. Der Stand bezeichnet daher das Datum des letzten im BBl veröffentlichten Gewährleistungsbeschlusses der Bundesversammlung.


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Art. 51

1 Die Un­ab­hän­gig­keit und die Un­par­tei­lich­keit der Ge­rich­te sind ge­währ­leis­tet. Die Ge­rich­te sind in ih­rer Recht­spre­chung nur dem Recht ver­pflich­tet.

2 Die Jus­tiz­ver­wal­tung ist un­ter Vor­be­halt der Be­fug­nis­se des Gros­sen Ra­tes Sa­che der Ge­rich­te.

3 Rich­te­rin­nen und Rich­ter dür­fen Par­tei­en nicht in strei­ti­gen Ver­fah­ren vor der ei­ge­nen In­stanz ver­tre­ten.

4 Voll­amt­li­chen Mit­glie­dern ei­ner rich­ter­li­chen Be­hör­de ist je­de Ne­ben­be­schäf­ti­gung un­ter­sagt. Das Ge­setz kann Aus­nah­men vor­se­hen.

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