Verfassung
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Art. 55
1 Die letztinstanzliche Beurteilung von öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten obliegt dem Verwaltungsgericht, sofern nicht ein Gesetz etwas anderes bestimmt. 2 Das Verwaltungsgericht beurteilt als Verfassungsgericht:
3 Im verfassungsgerichtlichen Verfahren können Gesetze und Verordnungen sowohl unmittelbar angefochten als auch im Anwendungsfall überprüft werden. 22 Angenommen in der Volksabstimmung vom 23. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2018. Gewährleistungsbeschluss vom 23. Sept. 2013 (BBl 2013 7827Art. 1 Ziff. 4, 3931). 23 Angenommen in der Volksabstimmung vom 26. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007. Gewährleistungsbeschluss vom 6. März 2008 (BBl 2008 2493Art. 1 Ziff. 8; 2007 7663). |