Verfassung
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§ 110 Selbständigkeit der Landeskirchen
1 Die Landeskirchen organisieren sich im Rahmen dieser Verfassung nach demokratischen Grundsätzen selbständig. 2 Sie geben sich ein Organisationsstatut, dessen Erlass und Änderung der Genehmigung des Grossen Rates unterliegt. Diese ist zu erteilen, wenn das Organisationsstatut weder Bundesrecht noch kantonalem Recht widerspricht. 3 Oberstes Organ jeder Landeskirche ist die Synode. Diese wählt das vollziehende Organ und erlässt das Organisationsstatut. |