Verfassung
des Kantons Aargau

vom 25. Juni 1980 (Stand am 16. September 2019) 1

1 Diese Veröffentlichung basiert auf jenen der Änderungen im Rahmen der Gewährleistungsbotschaften im BBl. Sie kann vorübergehend von der Veröffentlichung in der kantonalen Gesetzessammlung abweichen. Der Stand bezeichnet daher das Datum des letzten im BBl veröffentlichten Gewährleistungsbeschlusses der Bundesversammlung.


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§ 110 Selbständigkeit der Landeskirchen

1 Die Lan­des­kir­chen or­ga­ni­sie­ren sich im Rah­men die­ser Ver­fas­sung nach de­mo­kra­ti­schen Grund­sät­zen selb­stän­dig.

2 Sie ge­ben sich ein Or­ga­ni­sa­ti­ons­sta­tut, des­sen Er­lass und Än­de­rung der Ge­neh­mi­gung des Gros­sen Ra­tes un­ter­liegt. Die­se ist zu er­tei­len, wenn das Or­ga­ni­sa­ti­ons­sta­tut we­der Bun­des­recht noch kan­to­na­lem Recht wi­der­spricht.

3 Obers­tes Or­gan je­der Lan­des­kir­che ist die Syn­ode. Die­se wählt das voll­zie­hen­de Or­gan und er­lässt das Or­ga­ni­sa­ti­ons­sta­tut.

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