Verfassung
des Kantons Aargau

vom 25. Juni 1980 (Stand am 16. September 2019) 1

1 Diese Veröffentlichung basiert auf jenen der Änderungen im Rahmen der Gewährleistungsbotschaften im BBl. Sie kann vorübergehend von der Veröffentlichung in der kantonalen Gesetzessammlung abweichen. Der Stand bezeichnet daher das Datum des letzten im BBl veröffentlichten Gewährleistungsbeschlusses der Bundesversammlung.


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§ 112 Kirchgemeinden

1 Die Lan­des­kir­chen set­zen sich nach den Be­stim­mun­gen ih­res Or­ga­ni­sa­ti­ons­sta­tuts aus Kirch­ge­mein­den zu­sam­men.

2 Die Kirch­ge­mein­den sind selb­stän­di­ge Kör­per­schaf­ten des öf­fent­li­chen Rechts mit ei­ge­ner Rechts­per­sön­lich­keit. Je­de Kirch­ge­mein­de wählt ei­ne Kir­chen­pfle­ge als voll­zie­hen­des Or­gan ih­re Ab­ge­ord­ne­ten in die Syn­ode und ih­re Pfar­rer.

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