Verfassung
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§ 63 Fakultative Volksabstimmungen
1 Auf Begehren von 3000 Stimmberechtigten werden der Volksabstimmung unterbreitet:
2 Die Volksabstimmung über neue Ausgaben betreffend Bauten und Baubeiträge darf nur ausgeschlossen und die endgültige Zuständigkeit der Behörden angeordnet werden, sofern durch Gesetz oder durch einen Beschluss des Grossen Rates, welcher der Volksabstimmung untersteht,
3 Der Grosse Rat darf ermächtigt werden, für einen besonderen Zweck fremde Gelder aufzunehmen, sofern deren Höhe durch Gesetz oder durch einen Beschluss des Grossen Rates, welcher der Volksabstimmung untersteht, festgelegt ist.32 4 Beschlüsse der Gemeindeversammlung oder des Einwohnerrates unterliegen nach Massgabe von Gesetz und Gemeindeordnung der fakultativen Volksabstimmung. 30 Angenommen in der Volksabstimmung vom 2. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003. Gewährleistungsbeschluss vom 12. März 2003 (BBl 2003 2887Art. 1 Ziff. 6, 2002 6686). 31 Angenommen in der Volksabstimmung vom 2. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003. Gewährleistungsbeschluss vom 12. März 2003 (BBl 2003 2887Art. 1 Ziff. 6, 2002 6686). 32 Angenommen in der Volksabstimmung vom 2. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003. Gewährleistungsbeschluss vom 12. März 2003 (BBl 2003 2887Art. 1 Ziff. 6, 2002 6686). |